Ausrichtung von Nothilfe an NUK-Bewohnende

Schriftliche Anfrage im Kantonsrat ZH

«Der Anspruch auf Nothilfe umfasst einzig die notwendigen Mittel, um überleben zu können. Nothilfebeziehende haben keine freie Wahl des Wohnsitzes, sie haben in der ihnen zugewiesenen Notunterkunft (NUK) zu übernachten.» (Merkblatt kantonales Sozialamt). Die Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgaben obliegt im Kanton der Sicherheitsdirektion, welche ihrerseits Dritte mit dem Betrieb der NUK beauftragt.

Im sogenannten «Solothurner Urteil» im Jahre 2005 kassierte das Bundesgericht die Verweigerung von Nothilfe gegenüber abgewiesenen Asylbewerbern ohne Ausweispapiere. Er hielt dabei fest, dass die vom Kanton Solothurn vorausgesetzte Mitwirkungspflichten nicht einer Beseitigung der Notlage zuträglich und dadurch nicht zulässig sind. Diese Bestimmung diene lediglich der Vollstreckung der Wegweisung. Ein ähnlicher Eindruck kann die von der Zürcher Sicherheitsdirektion nun erlassene Regelung erwecken.

Die seit Anfang Februar 2017 neu geltende Regelung, Nothilfebeziehende hätten ihre Präsenz in der NUK zweimal täglich zu bescheinigen, ansonsten ihnen die Nothilfe nicht ausbezahlt würde, wirft daher einige Fragen auf, um deren Beantwortung wir den Regierungsrat ersuchen.

1. Warum drängte sich eine Änderung des zuvor geltenden Systems der Nothilfeauszahlung auf und auf welcher rechtlichen Grundlagen fusst die Neuordnung?

2. Inwiefern hält die Sicherheitsdirektion die getroffene Regelung mit dem sogenannten «Solothurner Urteil» des Bundesgerichts aus dem Jahr 2005 vereinbar? Stellt dies nicht viel eher eine unzulässige Einschränkung dar und verschärft die Notlage der betreffenden Personen, die dadurch noch mehr vom sozialen Leben ausgeschlossen werden?

3. Teilt der Regierungsrat die Feststellung, dass es sich bei Nothilfebeziehenden nicht bloss um Menschen handelt, die sich weigern, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, sondern dass es sich ebenso um Personen handelt, welche trotz Kooperation nicht ausreisen können, z.B. weil sich ihre Herkunftsländer weigern, sie aufzunehmen?

4. Begründung findet die neue Regelung dem Vernehmen nach, dass «wer nicht in einer NUK übernachten wolle, sei auch nicht auf Nothilfe angewiesen» (Zitat Tages-Anzeiger 6.2.2017). Wer unbedingt auswärts übernachten will, wird auch nach der Präsenzkontrolle einen Weg finden. Dass Integrationskursbesuche aus Regierungssicht nicht im Fokus von NUK-Bewohnenden stehen sollen, kann nachvollzogen werden. Warum aber muss Nothilfebeziehenden generell die Teilnahme an aller Art von Abendanlässen, z.B. von Kulturvereinen, verunmöglicht und somit sozial isoliert werden?

5. Wie gross stuft der Regierungsrat das Risiko ein, dass ob dem neuen Regime vermehrt Menschen einen Ausweg aus der sozialen Isolation suchen, indem sie einen ungeregelten Aufenthaltsstatus, verbunden mit alternativer Einkommensgenerierung, vorziehen könnten? Und teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass dies eine nicht wünschbare Folge wäre?