Zu KR-Nr 298/2004 betreffend
Beschwerdelegitimation der Verbände

Die Schärfe der Attacken gegen das Verbandsbeschwerderecht ist nicht mit angeblichem Missbrauch, sondern mit seiner erfolgreichen Anwendung zu erklären. Aufgrund des oft laschen Vollzugs des Raumplanungs- und Umweltschutzrechts waren Bauherrschaften an Freiheiten gewöhnt, die ihnen das Recht gar nicht gewährt.
Kaum 10% aller Einsprachen werden von Verbänden eingereicht. Und mit fast 70% positiven Entscheiden ist die Erfolgsquote der Verbände so hoch, dass von Missbrauch keine Rede sein kann. Im Gegenteil: Nur dank dem Beschwerderecht der Verbände erhalten die Gerichte Gelegenheit, dem Recht Nachachtung zu verschaffen. Dass dem so ist, erkennt man auch daran, dass 90% der Fälle bereits auf Gemeinde- oder kantonaler Ebene erledigt werden können, ohne dass sie von einer Partei weiter gezogen würden. Die Gegner der Verbandsbeschwerde fürchten in Tat und Wahrheit die korrekte Anwendung unserer Gesetze und die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen - ein sehr merkwürdiges Rechtsverständnis!

Obwohl nicht sehr häufig genutzt; hat das kantonalrechtliche Verbandsbeschwerderecht eine wichtige Stellung. Die meisten Bauherren und Behörden wissen um die Rechte von Natur und Umwelt und sie kennen das Beschwerderecht der Verbände. So erwägen sie bereits in der Projektierungsphase die Umweltverträglichkeit ihres Vorhabens. Durch die mehr oder weniger freiwillige, aber häufig sehr effiziente Zusammenarbeit zwischen Bauherrschaften und Verbänden werden vielerorts allseitig befriedigende Lösungen gefunden noch bevor die Gerichte sich dazu äussern müssen.

Wir von der SP attestieren den verantwortungsbewussten Bauherrschaften, dass sie rechtzeitig den Kontakt zu Umwelt- und Naturschutzverbänden suchen. Sie sichern so Bauvorhaben von vornherein ab gegen möglicherweise drohende Verbandsbeschwerden, hätte man eine umweltrechtliche Bestimmung versehentlich nicht angemessen berücksichtigt.
Es ist daher sinnvoll, wenn auch auf kantonaler Ebene eine Liste der verbandsberechtigten Organisationen erstellt wird. Bauherrschaften könnten diese Liste konsultieren und wüssten, mit welchen Verbänden sie sich sinnvollerweise zu verständigen hätten.

Nach Verwaltungsrecht bleibt zur Beschwerde berechtigt, wer durch eine Anordnung selber berührt ist – dies schliesst nach Bundesgerichtspraxis auch Organisationen ein, die in statutarischem Auftrag zur Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder handeln.
Nach dem gemäss Motion neu zu formulierenden Artikel 338a des Planungs- und Baugesetzes würden alle gesamtschweizerisch zur Einsprache berechtigten Organisationen zur Verbandsbeschwerde legitimiert,
Nach Artikel 338b, der ja unverändert bleiben soll, blieben kantonal tätige Vereinigungen unter definierten Voraussetzungen einspracheberechtigt.

Die vorliegende Motion zielt also in die Richtung, welche wir mit unserer bereits als Postulat überwiesenen Motion 28-2005 verfolgen, wo wir die Regierung auffordern, ein Register von beschwerdelegitimierten Verbänden aufzulegen. Die überweisung der hier vorliegenden Motion 298-2004, die gegenüber unserem schon überwiesenen Postulat zudem Mängel aufweist, ist daher nicht mehr notwendig.


Ratsvotum vom 24.10.2005
von Roland Munz (SP, Zürich)

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